| Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die bei der Kommission anzumelden sind. Die AGVO (Allgemein Gruppenfreistellungsverordnung) beschreibt jene Art von Beihilfen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind.
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