| Der Begriff "einziges Unternehmen" wurde von der Europäischen Kommission in der De-minimis-Verordnung 1407/2013 (Artikel 2) neu eingeführt. Er beschreibt, welche inländischen Mutter-, Töchter- bzw. Schwester- etc. Unternehmen des/der AntragstellerIn zur Förderhöchstgrenzenfeststellung eventuell hinzugerechnet werden müssen. Zusammen mit dem/der AntragstellerIn bilden sie "ein einziges Unternehmen". Ein solcher Unternehmensverbund darf insgesamt nur einmal die De-minimis-Grenze von EUR 200.000,- ausschöpfen.
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